Antragsquorum § 5 (1) GSED
Die Zustimmung von mindestens 15 % der Grundeigentümer der im Innovationsbereich belegenen Grundstücke, deren vom Innovationsbereich erfasste Fläche zugleich mindestens 15 % der Gesamtgrundstücksfläche beträgt, ist durch die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer bei weitem nachgewiesen.
